Die mundliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien - статья по прочим предметам

 

Тезисы:

  • Die mndliche Verhandlung.
  • Die Leitimg der mndlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts.
  • Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu erffnen und das Gericht vorzustellen.
  • Nach ausreichender Klrung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schlieen.
  • Die Einigung kann bis zum Erla des Urteils widerrufen werden.
  • Die Tatbestnde, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig.
  • Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt.
  • Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefllten Entscheidungen zu verkunden.
  • Sie kann auch einen Kompromi einschlieen.
  • Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, mu das Erlschen des Rechts beweisen.

 

 

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